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Satzung des Ärztlichen Kreisvereins Darmstadt
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Ärztlicher
Kreisverein Darmstadt e.V.“.
Sitz des Vereins ist Darmstadt.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck
Vereinszweck ist die wissenschaftliche
Fortbildung auf den verschiedensten Gebieten der Medizin.
Der Verein fördert die Kooperation zwischen
niedergelassenen Ärzten und Klinikärzten in der
Darmstädter Region. Der Verein dient darüber hinaus der
Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege; der
Förderung der Jugend- und Altenhilfe; der Förderung der
Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe; der Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
der Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder
religiös Verfolgter und der Hilfe für Flüchtlinge,
Vertriebene, Aussiedler, Zivilbeschädigte und Behinderte; der
Förderung kultureller Zwecke, insbesondere der Pflege und
Erhaltung von Kulturwerten und der Förderung der Denkmalpflege;
der Förderung von Einrichtungen, die der internationalen
Gesinnung, der Toleranz auf den Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedanken dienen.
Aufgaben
Der Verein erfüllt seinen Zweck mittels
Durchführung von Vortrags- und Seminarveranstaltungen zur Fort-
und Weiterbildung von Krankenhausärzten und von
niedergelassenen Ärzten aus den unterschiedlichen Disziplinen
der Medizin wie z.B. Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Chirurgie,
Gynäkologie, Kinderheilkunde, Augenheilkunde und Radiologie.
Die Veranstaltungen umfassen interdisziplinäre
Problemstellungen, die für die niedergelassenen und
Krankenhausärzte aus verschiedenen Bereichen von Wichtigkeit
sind.
Der Verein verwirklicht seine mildtätigen
Ziele durch Beschaffung von sachlichen und finanziellen Mitteln aus
dem Spendenaufkommen seiner Mitglieder und von Dritten, und zwar
sowohl selbst als auch durch Einschaltung anderer Körperschaften,
die diese Mittel ausschließlich zu steuerbegünstigten
Zwecken verwenden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der AO. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein umfaßt
Ordentliche Mitglieder,
Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede approbierte
Ärztin und jeder approbierte Arzt werden, die bzw. der die
Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, sich für die
Verwirklichung des Vereinszwecks einzusetzen. Auch interessierte
Personen aus Berufsgruppen, die in besonderer Beziehung zur
Ärzteschaft stehen, können Mitglied werden. Über den
Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod,
durch Austritt,
durch Ausschluß
Der Auschluß eines Mitgliedes erfolgt
durch den Beschluß des Vorstandes.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
§ 4 Beiträge und Mittel
Die zur Erreichung ihrer Zwecke
erforderlichen Mittel erwirbt der Kreisverein durch
Mitgliederbeiträge
Spenden
Veranstaltungen (als sog. Zweckbetriebe im
Sinne des § 65 AO 1977).
Die Mitgliederbeiträge werden durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann
auch die Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder regeln.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Das Vereinsvermögen ist durch den
Vorstand zu verwalten. Der Vorstand hat jährlich Rechnung zu
legen. Die Rechnungslegung ist durch Kassenprüfer zu
überprüfen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 2
Wochen einzuladen sind.
Der Mitgliederversammlung obliegen
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
die Entlastung des Vorstands,
die Wahl von Kassenprüfern, wobei
Wiederwahl zulässig ist,
Satzungsänderungen,
Entscheidungen über eingereichte
Anträge,
die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn
mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich
mit Angabe eines Grundes beantragt. Im übrigen ist der Vorstand
berechtigt, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig Sie beschließt
über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht
Satzungsänderungen (§ 9) oder die Auflösung des
Vereins (§ 10) betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren
Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen; das vom
Vorstandsvorsitzenden und einem von der Mitgliederversammlung
jeweils gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Weiterhin besteht der Vorstand aus drei
Beisitzern. Sie bilden zusammen die Geschäftsführung.
Diese ist in der Zusammensetzung von drei Vorstandsmitgliedern
beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Ärztliche Vertreter aus den Darmstädter
Kliniken sollen kooptiert sein. Auch weitere ärztliche
Vertreter verschiedener Fachrichtungen können mit beratenden
Funktionen kooptiert sein.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch
Briefwahl der Mitglieder oder in einer Mitgliederversammlung. Als
gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Die
Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist
möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsdauer aus, vertreten ihn die übrigen Mitglieder bis zur
nächsten ordentlichen Neuwahl. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben
sie ihre Tätigkeit kommissarisch aus, falls ein neuer Vorstand
noch nicht gewählt ist.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten
den Verein gerichtlich und außerordentlich.
Der Vorsitzende verwaltet das Vereinsarchiv.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre
Ämter ehrenamtlich aus.
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit
3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit
einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Fortbildungsakademie der
Landesärztekammer Hessen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
§10 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen
beschränkt.
Die Satzung wurde am 30.04.2002 errichtet. §
3 der Vereinssatzung wurde am 17.09.2002 durch Nr. 5 ergänzt. §
2 der Vereinssatzung wurde am 28.11.2006 ergänzt.
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